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200 2026 24

Entscheid der Regierungsstatthalter-Stv. vom 5. Januar 2026 (vbv 20/2025)

Bern VerwG · 2026-06-17 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der E.________ AG als … angestellt und dadurch bei der C.________ AG (C.________ bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 6. August 2022 mit einem E-Scooter stürzte und sich einen offenen Fussgelenkbruch rechts zuzog (Akten der C.________ [act. IIA] A1). Mit Verfügung vom 6. September 2024 (act. IIA A11) stellte die C.________ die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per

31. Dezember 2024 ein, verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Auf Einsprache der Versicherten hin (act. IIA A12) hielt die C.________ mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 (act. IIA A18) daran fest. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil UV 200 2024 744 vom

17. März 2025 insoweit teilweise gut, als der Einspracheentscheid vom

31. Oktober 2024 – soweit den Rentenanspruch betreffend – aufgehoben und die Sache an die C.________ zurückgewiesen wurde, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Renten- anspruch neu verfüge. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. IIA B1). Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Am 22. Mai 2025 verfügte die C.________, ab dem 1. Januar 2025 bestehe ein Invaliditätsgrad von 0 % und die Versicherte erhalte keine Invalidenren- te, Heilbehandlung würde ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr gewährt und der Integritätsschaden betrage Fr. 14'820.-- (act. IIA B2). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. IIA B3) fest.

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- 3 - C. Mit kopierter Unterschrift versehener Eingabe vom 11. Januar 2026 bzw. nach Aufforderungen des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfü- gungen vom 14. und 19. Januar 2026) mit am 23. Januar 2026 dem Ver- waltungsgericht zugekommener verbesserter Eingabe erhob die Versicher- te Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss – unter Feststellung, die Be- schwerdegegnerin sei der mit VGE UV 200 2024 744 vom 17. März 2025 angeordneten (medizinischen) Neubeurteilung nicht nachgekommen – die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2025 und die Zusprache einer Rente der Unfallversicherung sowie eventualiter die Vor- nahme weiterer medizinischer Abklärungen. Ferner beantragt sie sinn- gemäss die Feststellung einer Rechtsverzögerung. Bezugnehmend auf die vom Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin bewilligte Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bis

27. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2026 eine Stellungnahme ein. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2026 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 22. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin unaufge- fordert eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezem- ber 2025 (act. IIA B3). Streitig ist allein der Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (vgl. Beschwerde S. 2 Mitte). Der Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung ist mit unangefoch- ten gebliebenem VGE UV 200 2024 744 rechtskräftig abgewiesen worden (zur Frage der Zugänglichkeit der Teilrechtskraft eines Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und den Anspruch auf Invalidenrente andererseits vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358). Soweit die Beschwerdeführerin die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Be- schwerdegegnerin der mit VGE UV 200 2024 744 angeordneten (medizini- schen) Neubeurteilung bislang nicht nachgekommen sei, ist darauf hinzu- weisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen aktuellen Fest- stellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stellenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1; MIRIAM LENDFERS, in: KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Über die Frage, ob der (medizinische) Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist, muss indes bereits in Zusammenhang mit

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- 5 - den sinngemässen Begehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. Dezember 2025 und der Zusprache einer Rente der Unfallversi- cherung im Rahmen der vorliegenden Leistungsstreitigkeit entschieden werden, ohne dass es der von der Beschwerdeführerin angestrebten for- mellen Feststellung bedürfte. Soweit es sich beim erwähnten Antrag um ein selbständiges Feststellungsbegehren handelt, ist darauf nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat

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- 6 - (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; zum anwendbaren Recht in zeitlicher Hinsicht, vgl. BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95). Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. 3. 3.1 Mit unangefochten gebliebenem VGE UV 200 2024 744 (act. IIA B1) hob das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 (act. IIA A18) soweit den Ren- tenanspruch betreffend auf und wies die Sache zur Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung über den Ren- tenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. In besagtem Urteil (act. IIA B1) erwog das Verwaltungsge- richt, dass das Ereignis vom 6. August 2022 (Sturz mit dem E-Scooter) einen Unfall im Rechtssinne darstellt (E. 3.1). Weiter erwog es, dass der Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und beratender Arzt der Be- schwerdegegnerin, vom 13. Januar 2025 die von der Rechtsprechung ge- forderten Voraussetzungen erfüllt, Beweiswert erbringt und gestützt darauf sich sämtliche vorliegend relevanten, im medizinischen Kontext stehenden Tat- und Rechtsfragen beantworten lassen (E. 3.4). Namentlich ist der dar- auf basierende Fallabschluss per Juli 2024 nicht zu beanstanden (E. 4.2 f.) und der Invaliditätsbemessung wurde zu Recht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zugrunde gelegt (E. 7.3.1). Dem- gegenüber erwog das Verwaltungsgericht, dass die erwerblichen Verhält- nisse ungenügend abgeklärt wurden (E. 7.3.2). 3.2 Streitgegenständliche Erwägungen eines unangefochten gebliebe- nen gerichtlichen Rückweisungsentscheids sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich, und zwar grundsätzlich auch hinsichtlich der Punkte, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache erneut an sie

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- 7 - weitergezogen wird. Vorbehalten bleibt einzig, dass sich aus dem Rück- weisungsverfahren neue revisionsbegründende Tatsachen oder Beweismit- tel ergeben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_542/2022 vom 15. No- vember 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall trifft dies auf die Tatbestandselemente des Vorliegens eines Unfalls im Rechtsinne (vgl. E. 2.1 hiervor), des Fallab- schlusses (vgl. E. 2.2 hiervor) sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu, weshalb vom Bestehen eines Unfalles, einem zu Recht vorgenomme- nen Fallabschluss per Juli 2024 und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen ist (VGE UV 200 2024 744 E. 3.1, 3.4, 4.2 f. und 7.3.1). Neue Tatsachen werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, insbesondere erge- ben sich keine Neuerungen aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil IV 200 2025 624 vom 19. Dezember 2025. Einerseits wurden in die- sem Rahmen unfallfremde Gesundheitsschäden berücksichtigt (E. 4.1.4 i.V.m. E. 4.3), die für die Belange der Unfallversicherung als Kausalversi- cherung nicht massgeblich sind (vgl. E. 2.1 in fine hiervor; vgl. Urteil des BGer 8C_538/2007 vom 4. November 2008 E. 2). Andererseits wären all- fällige psychische Gesundheitsschäden offensichtlich nicht adäquat kausa- le Folgen des Unfalles vom 6. August 2022 und deshalb ebenfalls hier nicht massgeblich; so ist denn auch im VGE IV 200 2025 624 keine Indikatoren- prüfung erfolgt und damit die Frage des invalidisierenden Ausmasses eines allfälligen psychischen Gesundheitsschadens offen gelassen worden (E. 4.5). Anders als in der Beschwerde (S. 1) und in der beschwerdeführe- rischen Stellungnahme vom 22. März 2026 (S. 2) angenommen, kann des- halb nicht auf die erwähnten Elemente bzw. Aspekte zurückgekommen werden, insbesondere wurde mit VGE UV 200 2024 744 keine weitere me- dizinische, sondern einzig eine erwerbliche Abklärung angeordnet (act. IIA B1 E. 7.3.2). Entgegen der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.2) liegt diesbe- züglich jedoch keine res iudicata vor, da dies nur für Ansprüche resp. Rechtsverhältnisse als solche und nicht für deren einzelne Elemente gelten kann (Urteil des BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 3 und 4.1).

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- 8 - 4. Zu prüfen bleibt damit allein die Invaliditätsbemessung (VGE UV 200 2024 744; act. IIA B1 E. 7.3.2). 4.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfall- versicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. 4.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, 8C_759/2017 E. 2.1). Gemäss Rechtspre- chung ist das Valideneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Ar- beitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeit-

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- 9 - lich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hin- sichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter [vgl. aber Art. 28 Abs. 4 der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung {UVV; SR 832.202}], Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäfti- gungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkom- men ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR

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- 10 - 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2025 IV Nr. 27 S. 105, 9C_760/2023 E. 6.3.2). 4.4 Massgeblicher Zeitpunkt für den potentiellen Rentenbeginn ist der

1. Januar 2025 (Taggeldeinstellung per 31. Dezember 2024; VGE UV 200 2024 744 E. 4.3; vgl. E. 3.2 in fine hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen auf Fr. 51'501.10 (act. IIA B3 S. 3 Ziff. 6). Sie stützte sich dabei auf die Anga- ben der E.________ AG in der Unfallmeldung vom 8. August 2022, bei welcher die Beschwerdeführerin zuletzt als … in einem 60 %-Pensum angestellt war und monatlich brutto Fr. 2'280.-- (exkl.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

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- 4 -

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. allerdings E. 1.2 hiernach).

E. 13 / 60 x 100 / 101.1 x 105.4 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2020-2024, Zeile …, … und …, Indices 2022 bzw. 2024]). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheits- fall immer noch für die E.________ AG tätig wäre, erfolgte doch die Kündi- gung per 31. August 2024, mithin über zwei Jahre nach dem Unfallereignis, und bezugnehmend auf die gesundheitliche Situation (vgl. act. IIA A5; UV 200 2024 744 E. 7.3.2). Mangels im Zeitpunkt des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 18. Dezember 2025 (act. IIA B3) publizierter Nomi- nallohnindexwerte für das Jahre 2025 wurde zu Recht auf diejenige des Jahres 2024 abgestellt (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70), auch wenn im ange- fochtenen Einspracheentscheid von einer Indexierung per 2025 die Rede ist (act. IIA B3 S.3 Ziff. 6). Auch liegt im Vergleich zum statistisch bran- chenüblichen Durchschnittseinkommen keine (relevante) Unterdurch- schnittlichkeit vor. Das statistische Durchschnittseikommen im … betrug im

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- 11 - Jahr 2024 Fr. 53'249.70 (Fr. 4'025.-- [LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zeile …, …, Kompetenzniveau 1, Frauen] / 40 [Wo- chenarbeitsstunden] x 42.3 [Wochenarbeitsstunden; Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilung, Zeile …, …] x 12 [Monate] / 101.1 x 105.4 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2020-2024, Zeile …, …, Indices 2022 bzw. 2024]). Das auf ein Vollpensum aufgerechnete Einkom- men am angestammten Arbeitsplatz weicht damit nicht mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, sondern lediglich um 3.3 % ([Fr. 53'249.70 ./. Fr. 51'501.10] / Fr. 53'249.70 x 100), weshalb keine Par- allelisierung zu erfolgen hat (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183, 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Auch wenn eine Indexierung auf das Jahr 2025, wie zuvor erwähnt, aufgrund fehlender Zahlen (im massgeben- den Zeitpunkt) nicht möglich ist, jedoch mit der Beschwerdegegnerin (Be- schwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.3) trotzdem eine Erhöhung des statistischen Durchschnittseinkommens im … um 1 % angenommen würde (Fr. 53'782.20 = Fr. 53'249.70 + 1 %), resultierte daraus keine Überschrei- tung des Erheblichkeitsgrenzwerts (4.2 % = [Fr. 53'782.20 ./. Fr. 51'501.10] / Fr. 53'782.20 x 100). 4.4.2 Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin an- hand der statistischen Werte der LSE 2022, namentlich des Totalwerts der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, von monatlich Fr. 4'367.--. Dies ist ebensowenig zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin verwertet ihre zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht, weshalb praxisgemäss auf den Totalwert des Durchschnittslohns im untersten Kompetenzniveau ab- zustellen ist. Umgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit, aufgerechnet auf ein Jahr und nominallohnindexiert auf das Jahr 2024 (mangels im massgebenden Zeitpunkt publizierter Nominallohnindexwerte für das Jahr

2025) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 57'001.75 (Fr. 4'367.-- / 40 [Wo- chenarbeitsstunden] x 41.7 [Wochenarbeitsstunden; Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilung, Total] x 12 [Monate] / 101.4 x 105.8 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2020-2024, Total, Indices 2022 bzw. 2024]). Es kann offen bleiben, ob der von der Beschwerdegeg- nerin berücksichtigte Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.3 hiervor) von 10 % (act. IIA B3 S. 3 f. Ziff. 10) korrekt ist oder nicht, da so oder anders

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- 12 - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4.4.3 hiernach). Ein höherer Abzug ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersun- abhängig nachgefragt werden, weshalb sich der Faktor Alter nicht (zwin- gend) lohnsenkend, sondern im Kompetenzniveau 1 sogar lohnerhöhend auswirkt (Urteil des BGer 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Abgese- hen davon sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV bei Versicherten, die nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnehmen oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrad die Er- werbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Weiter trägt das medizinische Zumutbarkeitsprofil bereits sämtlichen unfallbedingten Einschränkungen hinreichend Rechnung, so dass diese nicht zusätzlich mittels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen wären, ansons- ten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultierte (E. 4.3 in fine hiervor). Ausserdem umfasst der Totalwert, Kom- petenzniveau 1, auch Tätigkeiten, die keine Grundkenntnisse in Sprache und Schrift oder eine Ausbildung voraussetzen (vgl. Urteil des BGer 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). In der Folge resultiert – unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin ge- währten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % – ein Invalideneinkommen von (mindestens) Fr. 51'301.60 (Fr. 57'001.75 x 0.9). 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 0 % ([Fr. 51'501.10 ./. Fr. 51'301.60] / Fr. 51'501.10 x 100; vgl. E. 2.3 hiervor und zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Dass in der Invalidenversicherung ein Invaliditätsgrad von (höchstens) 31 % besteht (VGE IV 200 2025 624 E. 6.6), ändert daran nichts. Einerseits entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversiche- rung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362 E. 2.2.2 S. 367; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020, 8C_585/2020 E. 6.5.1). Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt und verpflichtet, den Invaliditätsgrad autonom und ohne Rücksicht auf die Fest- stellungen der Invalidenversicherung zu ermitteln. Andererseits hat das

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- 13 - Verwaltungsgericht – anders als in der Beschwerde (S. 1) angenommen – im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bei der Bemessung des maximalen Invaliditätsgrades von 31 % psychische Einschränkungen berücksichtigt, dabei jedoch offen gelassen, ob entsprechende Einschrän- kungen überhaupt zu beachten seien und auf eine Indikatorenprüfung ver- zichtet (VGE IV 200 2025 624 E. 4.5). 5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung be- gangen habe (Beschwerde S. 2; Eingabe vom 4. März 2026). 5.1 Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 5b aa). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe des Verfah- rens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 5b aa). 5.2 Es kann offen bleiben, ob ein Interesse an der nachträglichen Fest- stellung einer geltend gemachten Rechtsverzögerung besteht, denn hier kann nicht von einer solchen die Rede sein. Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts datiert vom 17. März 2025 (act. IIA B1) und die Beschwerdegegnerin hat am 22. Mai 2025 verfügt (act. IIA B2), während der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. IIA B3) datiert. Auch wenn hier nur wenige Abklärungen zu tätigen waren (act. IIA B1 E. 7.3.2; vgl. E. 3.2 hiervor), kann klarerweise nicht von einer Verschlep- pung des Verfahrens gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat jeweils durchaus innert angemessener Frist gehandelt. 6.

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- 14 - Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

E. 18 Dezember 2025 (act. IIA B3) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2 hiervor). 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

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- 15 -

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (mitsamt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. März 2026)

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 4 -
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. allerdings E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezem- ber 2025 (act. IIA B3). Streitig ist allein der Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (vgl. Beschwerde S. 2 Mitte). Der Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung ist mit unangefoch- ten gebliebenem VGE UV 200 2024 744 rechtskräftig abgewiesen worden (zur Frage der Zugänglichkeit der Teilrechtskraft eines Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und den Anspruch auf Invalidenrente andererseits vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358). Soweit die Beschwerdeführerin die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Be- schwerdegegnerin der mit VGE UV 200 2024 744 angeordneten (medizini- schen) Neubeurteilung bislang nicht nachgekommen sei, ist darauf hinzu- weisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen aktuellen Fest- stellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stellenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1; MIRIAM LENDFERS, in: KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Über die Frage, ob der (medizinische) Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist, muss indes bereits in Zusammenhang mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 5 - den sinngemässen Begehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. Dezember 2025 und der Zusprache einer Rente der Unfallversi- cherung im Rahmen der vorliegenden Leistungsstreitigkeit entschieden werden, ohne dass es der von der Beschwerdeführerin angestrebten for- mellen Feststellung bedürfte. Soweit es sich beim erwähnten Antrag um ein selbständiges Feststellungsbegehren handelt, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 6 - (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; zum anwendbaren Recht in zeitlicher Hinsicht, vgl. BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95). Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
  5. 3.1 Mit unangefochten gebliebenem VGE UV 200 2024 744 (act. IIA B1) hob das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 (act. IIA A18) soweit den Ren- tenanspruch betreffend auf und wies die Sache zur Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung über den Ren- tenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. In besagtem Urteil (act. IIA B1) erwog das Verwaltungsge- richt, dass das Ereignis vom 6. August 2022 (Sturz mit dem E-Scooter) einen Unfall im Rechtssinne darstellt (E. 3.1). Weiter erwog es, dass der Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und beratender Arzt der Be- schwerdegegnerin, vom 13. Januar 2025 die von der Rechtsprechung ge- forderten Voraussetzungen erfüllt, Beweiswert erbringt und gestützt darauf sich sämtliche vorliegend relevanten, im medizinischen Kontext stehenden Tat- und Rechtsfragen beantworten lassen (E. 3.4). Namentlich ist der dar- auf basierende Fallabschluss per Juli 2024 nicht zu beanstanden (E. 4.2 f.) und der Invaliditätsbemessung wurde zu Recht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zugrunde gelegt (E. 7.3.1). Dem- gegenüber erwog das Verwaltungsgericht, dass die erwerblichen Verhält- nisse ungenügend abgeklärt wurden (E. 7.3.2). 3.2 Streitgegenständliche Erwägungen eines unangefochten gebliebe- nen gerichtlichen Rückweisungsentscheids sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich, und zwar grundsätzlich auch hinsichtlich der Punkte, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache erneut an sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 7 - weitergezogen wird. Vorbehalten bleibt einzig, dass sich aus dem Rück- weisungsverfahren neue revisionsbegründende Tatsachen oder Beweismit- tel ergeben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_542/2022 vom 15. No- vember 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall trifft dies auf die Tatbestandselemente des Vorliegens eines Unfalls im Rechtsinne (vgl. E. 2.1 hiervor), des Fallab- schlusses (vgl. E. 2.2 hiervor) sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu, weshalb vom Bestehen eines Unfalles, einem zu Recht vorgenomme- nen Fallabschluss per Juli 2024 und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen ist (VGE UV 200 2024 744 E. 3.1, 3.4, 4.2 f. und 7.3.1). Neue Tatsachen werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, insbesondere erge- ben sich keine Neuerungen aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil IV 200 2025 624 vom 19. Dezember 2025. Einerseits wurden in die- sem Rahmen unfallfremde Gesundheitsschäden berücksichtigt (E. 4.1.4 i.V.m. E. 4.3), die für die Belange der Unfallversicherung als Kausalversi- cherung nicht massgeblich sind (vgl. E. 2.1 in fine hiervor; vgl. Urteil des BGer 8C_538/2007 vom 4. November 2008 E. 2). Andererseits wären all- fällige psychische Gesundheitsschäden offensichtlich nicht adäquat kausa- le Folgen des Unfalles vom 6. August 2022 und deshalb ebenfalls hier nicht massgeblich; so ist denn auch im VGE IV 200 2025 624 keine Indikatoren- prüfung erfolgt und damit die Frage des invalidisierenden Ausmasses eines allfälligen psychischen Gesundheitsschadens offen gelassen worden (E. 4.5). Anders als in der Beschwerde (S. 1) und in der beschwerdeführe- rischen Stellungnahme vom 22. März 2026 (S. 2) angenommen, kann des- halb nicht auf die erwähnten Elemente bzw. Aspekte zurückgekommen werden, insbesondere wurde mit VGE UV 200 2024 744 keine weitere me- dizinische, sondern einzig eine erwerbliche Abklärung angeordnet (act. IIA B1 E. 7.3.2). Entgegen der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.2) liegt diesbe- züglich jedoch keine res iudicata vor, da dies nur für Ansprüche resp. Rechtsverhältnisse als solche und nicht für deren einzelne Elemente gelten kann (Urteil des BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 3 und 4.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 8 -
  6. Zu prüfen bleibt damit allein die Invaliditätsbemessung (VGE UV 200 2024 744; act. IIA B1 E. 7.3.2). 4.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfall- versicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. 4.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, 8C_759/2017 E. 2.1). Gemäss Rechtspre- chung ist das Valideneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Ar- beitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 9 - lich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hin- sichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter [vgl. aber Art. 28 Abs. 4 der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung {UVV; SR 832.202}], Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäfti- gungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkom- men ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 10 - 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2025 IV Nr. 27 S. 105, 9C_760/2023 E. 6.3.2). 4.4 Massgeblicher Zeitpunkt für den potentiellen Rentenbeginn ist der
  7. Januar 2025 (Taggeldeinstellung per 31. Dezember 2024; VGE UV 200 2024 744 E. 4.3; vgl. E. 3.2 in fine hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen auf Fr. 51'501.10 (act. IIA B3 S. 3 Ziff. 6). Sie stützte sich dabei auf die Anga- ben der E.________ AG in der Unfallmeldung vom 8. August 2022, bei welcher die Beschwerdeführerin zuletzt als … in einem 60 %-Pensum angestellt war und monatlich brutto Fr. 2'280.-- (exkl.
  8. Monatslohn) verdiente (act. IIA A1). Diesen Lohn rechnete sie auf ein Jahreseinkommen (inkl. 13. Monatsgehalt) für ein 100%-Pensum hoch und nahm die Indexierung pro 2024 vor. Dieses Vorgehen ist nicht zu bean- standen und deckt sich auch mit den statistischen Angaben (Fr. 2'280.-- x 13 / 60 x 100 / 101.1 x 105.4 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2020-2024, Zeile …, … und …, Indices 2022 bzw. 2024]). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheits- fall immer noch für die E.________ AG tätig wäre, erfolgte doch die Kündi- gung per 31. August 2024, mithin über zwei Jahre nach dem Unfallereignis, und bezugnehmend auf die gesundheitliche Situation (vgl. act. IIA A5; UV 200 2024 744 E. 7.3.2). Mangels im Zeitpunkt des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 18. Dezember 2025 (act. IIA B3) publizierter Nomi- nallohnindexwerte für das Jahre 2025 wurde zu Recht auf diejenige des Jahres 2024 abgestellt (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70), auch wenn im ange- fochtenen Einspracheentscheid von einer Indexierung per 2025 die Rede ist (act. IIA B3 S.3 Ziff. 6). Auch liegt im Vergleich zum statistisch bran- chenüblichen Durchschnittseinkommen keine (relevante) Unterdurch- schnittlichkeit vor. Das statistische Durchschnittseikommen im … betrug im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 11 - Jahr 2024 Fr. 53'249.70 (Fr. 4'025.-- [LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zeile …, …, Kompetenzniveau 1, Frauen] / 40 [Wo- chenarbeitsstunden] x 42.3 [Wochenarbeitsstunden; Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilung, Zeile …, …] x 12 [Monate] / 101.1 x 105.4 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2020-2024, Zeile …, …, Indices 2022 bzw. 2024]). Das auf ein Vollpensum aufgerechnete Einkom- men am angestammten Arbeitsplatz weicht damit nicht mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, sondern lediglich um 3.3 % ([Fr. 53'249.70 ./. Fr. 51'501.10] / Fr. 53'249.70 x 100), weshalb keine Par- allelisierung zu erfolgen hat (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183, 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Auch wenn eine Indexierung auf das Jahr 2025, wie zuvor erwähnt, aufgrund fehlender Zahlen (im massgeben- den Zeitpunkt) nicht möglich ist, jedoch mit der Beschwerdegegnerin (Be- schwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.3) trotzdem eine Erhöhung des statistischen Durchschnittseinkommens im … um 1 % angenommen würde (Fr. 53'782.20 = Fr. 53'249.70 + 1 %), resultierte daraus keine Überschrei- tung des Erheblichkeitsgrenzwerts (4.2 % = [Fr. 53'782.20 ./. Fr. 51'501.10] / Fr. 53'782.20 x 100). 4.4.2 Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin an- hand der statistischen Werte der LSE 2022, namentlich des Totalwerts der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, von monatlich Fr. 4'367.--. Dies ist ebensowenig zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin verwertet ihre zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht, weshalb praxisgemäss auf den Totalwert des Durchschnittslohns im untersten Kompetenzniveau ab- zustellen ist. Umgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit, aufgerechnet auf ein Jahr und nominallohnindexiert auf das Jahr 2024 (mangels im massgebenden Zeitpunkt publizierter Nominallohnindexwerte für das Jahr 2025) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 57'001.75 (Fr. 4'367.-- / 40 [Wo- chenarbeitsstunden] x 41.7 [Wochenarbeitsstunden; Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilung, Total] x 12 [Monate] / 101.4 x 105.8 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2020-2024, Total, Indices 2022 bzw. 2024]). Es kann offen bleiben, ob der von der Beschwerdegeg- nerin berücksichtigte Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.3 hiervor) von 10 % (act. IIA B3 S. 3 f. Ziff. 10) korrekt ist oder nicht, da so oder anders Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 12 - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4.4.3 hiernach). Ein höherer Abzug ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersun- abhängig nachgefragt werden, weshalb sich der Faktor Alter nicht (zwin- gend) lohnsenkend, sondern im Kompetenzniveau 1 sogar lohnerhöhend auswirkt (Urteil des BGer 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Abgese- hen davon sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV bei Versicherten, die nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnehmen oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrad die Er- werbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Weiter trägt das medizinische Zumutbarkeitsprofil bereits sämtlichen unfallbedingten Einschränkungen hinreichend Rechnung, so dass diese nicht zusätzlich mittels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen wären, ansons- ten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultierte (E. 4.3 in fine hiervor). Ausserdem umfasst der Totalwert, Kom- petenzniveau 1, auch Tätigkeiten, die keine Grundkenntnisse in Sprache und Schrift oder eine Ausbildung voraussetzen (vgl. Urteil des BGer 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). In der Folge resultiert – unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin ge- währten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % – ein Invalideneinkommen von (mindestens) Fr. 51'301.60 (Fr. 57'001.75 x 0.9). 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 0 % ([Fr. 51'501.10 ./. Fr. 51'301.60] / Fr. 51'501.10 x 100; vgl. E. 2.3 hiervor und zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Dass in der Invalidenversicherung ein Invaliditätsgrad von (höchstens) 31 % besteht (VGE IV 200 2025 624 E. 6.6), ändert daran nichts. Einerseits entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversiche- rung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362 E. 2.2.2 S. 367; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020, 8C_585/2020 E. 6.5.1). Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt und verpflichtet, den Invaliditätsgrad autonom und ohne Rücksicht auf die Fest- stellungen der Invalidenversicherung zu ermitteln. Andererseits hat das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 13 - Verwaltungsgericht – anders als in der Beschwerde (S. 1) angenommen – im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bei der Bemessung des maximalen Invaliditätsgrades von 31 % psychische Einschränkungen berücksichtigt, dabei jedoch offen gelassen, ob entsprechende Einschrän- kungen überhaupt zu beachten seien und auf eine Indikatorenprüfung ver- zichtet (VGE IV 200 2025 624 E. 4.5).
  9. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung be- gangen habe (Beschwerde S. 2; Eingabe vom 4. März 2026). 5.1 Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 5b aa). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe des Verfah- rens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 5b aa). 5.2 Es kann offen bleiben, ob ein Interesse an der nachträglichen Fest- stellung einer geltend gemachten Rechtsverzögerung besteht, denn hier kann nicht von einer solchen die Rede sein. Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts datiert vom 17. März 2025 (act. IIA B1) und die Beschwerdegegnerin hat am 22. Mai 2025 verfügt (act. IIA B2), während der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. IIA B3) datiert. Auch wenn hier nur wenige Abklärungen zu tätigen waren (act. IIA B1 E. 7.3.2; vgl. E. 3.2 hiervor), kann klarerweise nicht von einer Verschlep- pung des Verfahrens gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat jeweils durchaus innert angemessener Frist gehandelt.
  10. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 14 - Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  11. Dezember 2025 (act. IIA B3) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2 hiervor).
  12. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  14. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 15 - - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (mitsamt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. März 2026) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UV 200 2026 24 ACT/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2026 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der E.________ AG als … angestellt und dadurch bei der C.________ AG (C.________ bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 6. August 2022 mit einem E-Scooter stürzte und sich einen offenen Fussgelenkbruch rechts zuzog (Akten der C.________ [act. IIA] A1). Mit Verfügung vom 6. September 2024 (act. IIA A11) stellte die C.________ die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per

31. Dezember 2024 ein, verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Auf Einsprache der Versicherten hin (act. IIA A12) hielt die C.________ mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 (act. IIA A18) daran fest. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil UV 200 2024 744 vom

17. März 2025 insoweit teilweise gut, als der Einspracheentscheid vom

31. Oktober 2024 – soweit den Rentenanspruch betreffend – aufgehoben und die Sache an die C.________ zurückgewiesen wurde, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Renten- anspruch neu verfüge. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. IIA B1). Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Am 22. Mai 2025 verfügte die C.________, ab dem 1. Januar 2025 bestehe ein Invaliditätsgrad von 0 % und die Versicherte erhalte keine Invalidenren- te, Heilbehandlung würde ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr gewährt und der Integritätsschaden betrage Fr. 14'820.-- (act. IIA B2). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. IIA B3) fest.

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- 3 - C. Mit kopierter Unterschrift versehener Eingabe vom 11. Januar 2026 bzw. nach Aufforderungen des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfü- gungen vom 14. und 19. Januar 2026) mit am 23. Januar 2026 dem Ver- waltungsgericht zugekommener verbesserter Eingabe erhob die Versicher- te Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss – unter Feststellung, die Be- schwerdegegnerin sei der mit VGE UV 200 2024 744 vom 17. März 2025 angeordneten (medizinischen) Neubeurteilung nicht nachgekommen – die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2025 und die Zusprache einer Rente der Unfallversicherung sowie eventualiter die Vor- nahme weiterer medizinischer Abklärungen. Ferner beantragt sie sinn- gemäss die Feststellung einer Rechtsverzögerung. Bezugnehmend auf die vom Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin bewilligte Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bis

27. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2026 eine Stellungnahme ein. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2026 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 22. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin unaufge- fordert eine weitere Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

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- 4 -

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. allerdings E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezem- ber 2025 (act. IIA B3). Streitig ist allein der Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (vgl. Beschwerde S. 2 Mitte). Der Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung ist mit unangefoch- ten gebliebenem VGE UV 200 2024 744 rechtskräftig abgewiesen worden (zur Frage der Zugänglichkeit der Teilrechtskraft eines Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und den Anspruch auf Invalidenrente andererseits vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358). Soweit die Beschwerdeführerin die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Be- schwerdegegnerin der mit VGE UV 200 2024 744 angeordneten (medizini- schen) Neubeurteilung bislang nicht nachgekommen sei, ist darauf hinzu- weisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen aktuellen Fest- stellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stellenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1; MIRIAM LENDFERS, in: KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Über die Frage, ob der (medizinische) Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist, muss indes bereits in Zusammenhang mit

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- 5 - den sinngemässen Begehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. Dezember 2025 und der Zusprache einer Rente der Unfallversi- cherung im Rahmen der vorliegenden Leistungsstreitigkeit entschieden werden, ohne dass es der von der Beschwerdeführerin angestrebten for- mellen Feststellung bedürfte. Soweit es sich beim erwähnten Antrag um ein selbständiges Feststellungsbegehren handelt, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat

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- 6 - (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; zum anwendbaren Recht in zeitlicher Hinsicht, vgl. BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95). Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. 3. 3.1 Mit unangefochten gebliebenem VGE UV 200 2024 744 (act. IIA B1) hob das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 (act. IIA A18) soweit den Ren- tenanspruch betreffend auf und wies die Sache zur Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung über den Ren- tenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. In besagtem Urteil (act. IIA B1) erwog das Verwaltungsge- richt, dass das Ereignis vom 6. August 2022 (Sturz mit dem E-Scooter) einen Unfall im Rechtssinne darstellt (E. 3.1). Weiter erwog es, dass der Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und beratender Arzt der Be- schwerdegegnerin, vom 13. Januar 2025 die von der Rechtsprechung ge- forderten Voraussetzungen erfüllt, Beweiswert erbringt und gestützt darauf sich sämtliche vorliegend relevanten, im medizinischen Kontext stehenden Tat- und Rechtsfragen beantworten lassen (E. 3.4). Namentlich ist der dar- auf basierende Fallabschluss per Juli 2024 nicht zu beanstanden (E. 4.2 f.) und der Invaliditätsbemessung wurde zu Recht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zugrunde gelegt (E. 7.3.1). Dem- gegenüber erwog das Verwaltungsgericht, dass die erwerblichen Verhält- nisse ungenügend abgeklärt wurden (E. 7.3.2). 3.2 Streitgegenständliche Erwägungen eines unangefochten gebliebe- nen gerichtlichen Rückweisungsentscheids sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich, und zwar grundsätzlich auch hinsichtlich der Punkte, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache erneut an sie

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- 7 - weitergezogen wird. Vorbehalten bleibt einzig, dass sich aus dem Rück- weisungsverfahren neue revisionsbegründende Tatsachen oder Beweismit- tel ergeben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_542/2022 vom 15. No- vember 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall trifft dies auf die Tatbestandselemente des Vorliegens eines Unfalls im Rechtsinne (vgl. E. 2.1 hiervor), des Fallab- schlusses (vgl. E. 2.2 hiervor) sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu, weshalb vom Bestehen eines Unfalles, einem zu Recht vorgenomme- nen Fallabschluss per Juli 2024 und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen ist (VGE UV 200 2024 744 E. 3.1, 3.4, 4.2 f. und 7.3.1). Neue Tatsachen werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, insbesondere erge- ben sich keine Neuerungen aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil IV 200 2025 624 vom 19. Dezember 2025. Einerseits wurden in die- sem Rahmen unfallfremde Gesundheitsschäden berücksichtigt (E. 4.1.4 i.V.m. E. 4.3), die für die Belange der Unfallversicherung als Kausalversi- cherung nicht massgeblich sind (vgl. E. 2.1 in fine hiervor; vgl. Urteil des BGer 8C_538/2007 vom 4. November 2008 E. 2). Andererseits wären all- fällige psychische Gesundheitsschäden offensichtlich nicht adäquat kausa- le Folgen des Unfalles vom 6. August 2022 und deshalb ebenfalls hier nicht massgeblich; so ist denn auch im VGE IV 200 2025 624 keine Indikatoren- prüfung erfolgt und damit die Frage des invalidisierenden Ausmasses eines allfälligen psychischen Gesundheitsschadens offen gelassen worden (E. 4.5). Anders als in der Beschwerde (S. 1) und in der beschwerdeführe- rischen Stellungnahme vom 22. März 2026 (S. 2) angenommen, kann des- halb nicht auf die erwähnten Elemente bzw. Aspekte zurückgekommen werden, insbesondere wurde mit VGE UV 200 2024 744 keine weitere me- dizinische, sondern einzig eine erwerbliche Abklärung angeordnet (act. IIA B1 E. 7.3.2). Entgegen der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.2) liegt diesbe- züglich jedoch keine res iudicata vor, da dies nur für Ansprüche resp. Rechtsverhältnisse als solche und nicht für deren einzelne Elemente gelten kann (Urteil des BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 3 und 4.1).

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- 8 - 4. Zu prüfen bleibt damit allein die Invaliditätsbemessung (VGE UV 200 2024 744; act. IIA B1 E. 7.3.2). 4.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfall- versicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. 4.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, 8C_759/2017 E. 2.1). Gemäss Rechtspre- chung ist das Valideneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Ar- beitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeit-

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- 9 - lich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hin- sichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter [vgl. aber Art. 28 Abs. 4 der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung {UVV; SR 832.202}], Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäfti- gungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkom- men ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR

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- 10 - 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2025 IV Nr. 27 S. 105, 9C_760/2023 E. 6.3.2). 4.4 Massgeblicher Zeitpunkt für den potentiellen Rentenbeginn ist der

1. Januar 2025 (Taggeldeinstellung per 31. Dezember 2024; VGE UV 200 2024 744 E. 4.3; vgl. E. 3.2 in fine hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen auf Fr. 51'501.10 (act. IIA B3 S. 3 Ziff. 6). Sie stützte sich dabei auf die Anga- ben der E.________ AG in der Unfallmeldung vom 8. August 2022, bei welcher die Beschwerdeführerin zuletzt als … in einem 60 %-Pensum angestellt war und monatlich brutto Fr. 2'280.-- (exkl.

13. Monatslohn) verdiente (act. IIA A1). Diesen Lohn rechnete sie auf ein Jahreseinkommen (inkl. 13. Monatsgehalt) für ein 100%-Pensum hoch und nahm die Indexierung pro 2024 vor. Dieses Vorgehen ist nicht zu bean- standen und deckt sich auch mit den statistischen Angaben (Fr. 2'280.-- x 13 / 60 x 100 / 101.1 x 105.4 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2020-2024, Zeile …, … und …, Indices 2022 bzw. 2024]). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheits- fall immer noch für die E.________ AG tätig wäre, erfolgte doch die Kündi- gung per 31. August 2024, mithin über zwei Jahre nach dem Unfallereignis, und bezugnehmend auf die gesundheitliche Situation (vgl. act. IIA A5; UV 200 2024 744 E. 7.3.2). Mangels im Zeitpunkt des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 18. Dezember 2025 (act. IIA B3) publizierter Nomi- nallohnindexwerte für das Jahre 2025 wurde zu Recht auf diejenige des Jahres 2024 abgestellt (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70), auch wenn im ange- fochtenen Einspracheentscheid von einer Indexierung per 2025 die Rede ist (act. IIA B3 S.3 Ziff. 6). Auch liegt im Vergleich zum statistisch bran- chenüblichen Durchschnittseinkommen keine (relevante) Unterdurch- schnittlichkeit vor. Das statistische Durchschnittseikommen im … betrug im

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- 11 - Jahr 2024 Fr. 53'249.70 (Fr. 4'025.-- [LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zeile …, …, Kompetenzniveau 1, Frauen] / 40 [Wo- chenarbeitsstunden] x 42.3 [Wochenarbeitsstunden; Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilung, Zeile …, …] x 12 [Monate] / 101.1 x 105.4 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2020-2024, Zeile …, …, Indices 2022 bzw. 2024]). Das auf ein Vollpensum aufgerechnete Einkom- men am angestammten Arbeitsplatz weicht damit nicht mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, sondern lediglich um 3.3 % ([Fr. 53'249.70 ./. Fr. 51'501.10] / Fr. 53'249.70 x 100), weshalb keine Par- allelisierung zu erfolgen hat (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183, 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Auch wenn eine Indexierung auf das Jahr 2025, wie zuvor erwähnt, aufgrund fehlender Zahlen (im massgeben- den Zeitpunkt) nicht möglich ist, jedoch mit der Beschwerdegegnerin (Be- schwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.3) trotzdem eine Erhöhung des statistischen Durchschnittseinkommens im … um 1 % angenommen würde (Fr. 53'782.20 = Fr. 53'249.70 + 1 %), resultierte daraus keine Überschrei- tung des Erheblichkeitsgrenzwerts (4.2 % = [Fr. 53'782.20 ./. Fr. 51'501.10] / Fr. 53'782.20 x 100). 4.4.2 Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin an- hand der statistischen Werte der LSE 2022, namentlich des Totalwerts der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, von monatlich Fr. 4'367.--. Dies ist ebensowenig zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin verwertet ihre zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht, weshalb praxisgemäss auf den Totalwert des Durchschnittslohns im untersten Kompetenzniveau ab- zustellen ist. Umgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit, aufgerechnet auf ein Jahr und nominallohnindexiert auf das Jahr 2024 (mangels im massgebenden Zeitpunkt publizierter Nominallohnindexwerte für das Jahr

2025) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 57'001.75 (Fr. 4'367.-- / 40 [Wo- chenarbeitsstunden] x 41.7 [Wochenarbeitsstunden; Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilung, Total] x 12 [Monate] / 101.4 x 105.8 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2020-2024, Total, Indices 2022 bzw. 2024]). Es kann offen bleiben, ob der von der Beschwerdegeg- nerin berücksichtigte Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.3 hiervor) von 10 % (act. IIA B3 S. 3 f. Ziff. 10) korrekt ist oder nicht, da so oder anders

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- 12 - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4.4.3 hiernach). Ein höherer Abzug ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersun- abhängig nachgefragt werden, weshalb sich der Faktor Alter nicht (zwin- gend) lohnsenkend, sondern im Kompetenzniveau 1 sogar lohnerhöhend auswirkt (Urteil des BGer 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Abgese- hen davon sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV bei Versicherten, die nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnehmen oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrad die Er- werbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Weiter trägt das medizinische Zumutbarkeitsprofil bereits sämtlichen unfallbedingten Einschränkungen hinreichend Rechnung, so dass diese nicht zusätzlich mittels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen wären, ansons- ten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultierte (E. 4.3 in fine hiervor). Ausserdem umfasst der Totalwert, Kom- petenzniveau 1, auch Tätigkeiten, die keine Grundkenntnisse in Sprache und Schrift oder eine Ausbildung voraussetzen (vgl. Urteil des BGer 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). In der Folge resultiert – unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin ge- währten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % – ein Invalideneinkommen von (mindestens) Fr. 51'301.60 (Fr. 57'001.75 x 0.9). 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 0 % ([Fr. 51'501.10 ./. Fr. 51'301.60] / Fr. 51'501.10 x 100; vgl. E. 2.3 hiervor und zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Dass in der Invalidenversicherung ein Invaliditätsgrad von (höchstens) 31 % besteht (VGE IV 200 2025 624 E. 6.6), ändert daran nichts. Einerseits entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversiche- rung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362 E. 2.2.2 S. 367; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020, 8C_585/2020 E. 6.5.1). Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt und verpflichtet, den Invaliditätsgrad autonom und ohne Rücksicht auf die Fest- stellungen der Invalidenversicherung zu ermitteln. Andererseits hat das

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- 13 - Verwaltungsgericht – anders als in der Beschwerde (S. 1) angenommen – im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bei der Bemessung des maximalen Invaliditätsgrades von 31 % psychische Einschränkungen berücksichtigt, dabei jedoch offen gelassen, ob entsprechende Einschrän- kungen überhaupt zu beachten seien und auf eine Indikatorenprüfung ver- zichtet (VGE IV 200 2025 624 E. 4.5). 5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung be- gangen habe (Beschwerde S. 2; Eingabe vom 4. März 2026). 5.1 Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 5b aa). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe des Verfah- rens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 5b aa). 5.2 Es kann offen bleiben, ob ein Interesse an der nachträglichen Fest- stellung einer geltend gemachten Rechtsverzögerung besteht, denn hier kann nicht von einer solchen die Rede sein. Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts datiert vom 17. März 2025 (act. IIA B1) und die Beschwerdegegnerin hat am 22. Mai 2025 verfügt (act. IIA B2), während der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. IIA B3) datiert. Auch wenn hier nur wenige Abklärungen zu tätigen waren (act. IIA B1 E. 7.3.2; vgl. E. 3.2 hiervor), kann klarerweise nicht von einer Verschlep- pung des Verfahrens gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat jeweils durchaus innert angemessener Frist gehandelt. 6.

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- 14 - Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

18. Dezember 2025 (act. IIA B3) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2 hiervor). 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

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- 15 -

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (mitsamt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. März 2026)

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.